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   OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18   

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OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18 (https://dejure.org/2018,27615)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 (https://dejure.org/2018,27615)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. August 2018 - 10 KN 3/18 (https://dejure.org/2018,27615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 SGB VIII; § 23 Abs. 2a SGB VIII; § 43 Abs. 1 S 1 SGB VIII; § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII; § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII
    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen Unterschieden in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen; Anforderungen an die Höhe des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindertagespflegesatzung; Höhe des Anerkennungsbetrags und Höhe der Kostenbeiträge

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen Unterschieden in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen; Anforderungen an die Höhe des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (51)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15

    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Unwirksamerklärung ihrer satzungsmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, § 6 Abs. 2 KTPS) zum Anlass nehmen würde, die Höhe gegenüber der Antragstellerin für den Geltungszeitraum der Satzung neu und für die Antragstellerin günstiger zu bestimmen (vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30b; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 28; Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; jeweils zur Möglichkeit der Regelung im Einzelfall).

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) erachtet es zwar nicht mehr als zulässig, aus dem dort genannten Betreuungssatz von 4, 20 Euro je Stunde Rückschlüsse zur Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags zu ziehen, weil die Ausführungen hierzu nicht zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII gedacht und bestimmt seien.

    Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gem. § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70) zusätzliche Geldleistungen vorsah, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abdeckt ansah, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 70, 85).

    Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen auch insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen auch insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

    Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegepersonen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Unwirksamerklärung ihrer satzungsmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, § 6 Abs. 2 KTPS) zum Anlass nehmen würde, die Höhe gegenüber der Antragstellerin für den Geltungszeitraum der Satzung neu und für die Antragstellerin günstiger zu bestimmen (vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30b; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 28; Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; jeweils zur Möglichkeit der Regelung im Einzelfall).

    Denn so kann nicht beurteilt werden, ob der darin enthaltene Anerkennungsbetrag, wie von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII vorausgesetzt, leistungsgerecht ausgestaltet wurde und inwieweit im Übrigen eine Kostenerstattung stattfindet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 120; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 57, 59; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30a; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 38).

    Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 79, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Vielmehr ist es grundsätzlich gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158, 160).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeiträge bzw. ihrer Staffelung steht dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12.N -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 3).

    Aus dem Gleichheitsgrundsatz lässt sich nicht ableiten, dass Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ausnahmslos einkommensunabhängig (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 63) oder einkommensabhängig ausgestaltet sein müssen.

    Danach ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) die Erziehungsberechtigten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens gleichbehandelt und die Höhe der Kostenbeiträge einkommensunabhängig und somit für alle gleich bestimmt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 69).

    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Liegt der höchste Kostenbeitrag, vorliegend der ohne einen Geschwisterrabatt, unterhalb der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin, muss sie zur Kostendeckung eigene finanzielle Mittel einsetzen und alle Kostenbeitragspflichtigen erhalten eine öffentliche Leistung, deren Wert die Höhe des Kostenbeitrags übersteigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68, 76).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 1.16

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung bei Verstoß gegen Staffelungsgebot

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    bb) Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz bestehen keine Bedenken, bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen zu differenzieren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, juris Rn. 35 f.).

    Dem Normgeber kommt bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommensbegriffs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die es zulässt, einen Einkommensbegriff zu wählen, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar nur typisierend und vergröbernd, jedoch im Grundsatz berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris Rn. 98; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.1999 - 9 L 1171/99 -, juris Rn. 45; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 18).

    Dementsprechend konnte die Antragsgegnerin auch das Jahresbruttogehalt - in § 9 Abs. 2 KTPS konkretisiert als alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - als typisierenden und groben Einkommensbegriff festlegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 19, 21).

    Angesichts der - zulässigen - großen Abstände zwischen den drei Stufen von 40.000,00 Euro (Stufe 1 zu Stufe 2) bzw. 20.000,00 Euro (Stufe 2 zu Stufe 3) dürften sich die Auswirkungen etwaiger durch den groben Maßstab bedingter Ungleichbehandlungen zudem in Grenzen halten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 1530/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art, auf die das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz keine Anwendung findet (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45).

    Da die Vorschriften des NKAG - wie oben bereits ausgeführt - auf Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art keine Anwendung finden, ist bei der Bestimmung der Höhe der Kostenbeiträge keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG) erforderlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45, 57 ff.).

    Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49).

    Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Anzahl der noch nicht qualifizierten Tagespflegepersonen, die ausnahmsweise bereits Kinder betreuen, so hoch ist, dass sich dadurch die durchschnittlichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2017 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 30) Kosten bis hin zur Höhe des Kostenbeitrags je Betreuungsstunde absenken, zumal bei der Berechnung der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten auch die bei einem erhöhten Betreuungsaufwand an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung in Höhe von 4, 90 Euro (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KTPS) außer Betracht geblieben ist.

  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeiträge bzw. ihrer Staffelung steht dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12.N -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 3).

    Die Regelungen zum Kostenbeitrag müssen allerdings den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip beachten (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35).

    Auch in diesem Fall sind der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und insbesondere das Äquivalenzprinzip ausreichend beachtet, wenn der höchste Kostenbeitrag je Stunde die rechnerischen anteilsmäßigen Kosten der Antragsgegnerin nicht übersteigt (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35).

    Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Anzahl der noch nicht qualifizierten Tagespflegepersonen, die ausnahmsweise bereits Kinder betreuen, so hoch ist, dass sich dadurch die durchschnittlichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2017 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 30) Kosten bis hin zur Höhe des Kostenbeitrags je Betreuungsstunde absenken, zumal bei der Berechnung der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten auch die bei einem erhöhten Betreuungsaufwand an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung in Höhe von 4, 90 Euro (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KTPS) außer Betracht geblieben ist.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Der Antragsteller muss insoweit geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einem subjektiven Recht verletzt wird (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Denn so kann nicht beurteilt werden, ob der darin enthaltene Anerkennungsbetrag, wie von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII vorausgesetzt, leistungsgerecht ausgestaltet wurde und inwieweit im Übrigen eine Kostenerstattung stattfindet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 120; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 57, 59; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30a; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 38).

    Der Beschlussvorlage Nr. BV/0402/13 lässt sich insoweit entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (4 KN 319/09) der bisherige Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von 1, 17 Euro nicht mehr als leistungsgerecht erachtet wurde.

    Bei seiner Bemessung ging die Antragsgegnerin von dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) zur Kostenschätzung bis über das Jahr 2014 hinaus zugrunde gelegten bundesweit durchschnittlichen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2, 32 Euro (4,20 Euro abzgl. 1,88 Euro) aus (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    aa) Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17).

    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung steht ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17).

    Insbesondere muss der Normgeber nicht jede einzelne mögliche Frage entscheiden, wozu er angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge auch oft nicht in der Lage wäre; vielmehr darf er es Behörden und Gerichten überlassen, die bei der Auslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18
    Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

    Außerdem steht der von der Antragstellerin beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen zum einen entgegen, dass insoweit subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber dem Jugendhilfeträger auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2/17 -, juris Rn. 30), und zum anderen, dass die Antragsgegnerin ihrer Kalkulation der Kostenbeiträge nur die tatsächlich erhaltenen Zuwendungen zugrunde legen kann und darf.

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 LB 149/13

    Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - 12 A 72/10

    Eine Beschränkung des weiten Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

  • BVerwG, 14.06.2017 - 10 C 2.16

    Klinikpförtner kann Kreisrat sein

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 292/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen; Einkommensbegriff;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

  • BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04

    Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Staffelung von

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

  • OVG Sachsen, 08.11.2017 - 4 A 890/16

    Tagespflegeperson; Erstattung von Aufwendungen zur Krankenversicherung;

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 4 LB 262/12

    Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken

  • BVerwG, 29.07.2009 - 8 C 8.09

    Heimaufsicht; Entgelterhöhung; Entgeltanpassung; Pflegeversicherung; Mangel;

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 4.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 8.12

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Gebühren für fleischhygienerechtliche

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 B 66.13

    Zum Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Beitragsbemessung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2017 - 2 K 56/15

    Festlegung eines Grundzentrums in einem sachlichen Teil-(raumordnungs-)plan

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 10 LB 19/17

    Dingliches Mitglied; Erschwernisbeitrag; Unterhaltungsverband; Wasser- und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 258/03

    Elternbeitrag für Kindertageseinrichtung

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2015 - 12 KN 176/14
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 BN 25.15

    Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Plannachbar; enger konzeptioneller

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 CN 2.09

    Spätere Norm verdrängt frühere

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 KN 65/07

    Vorliegen einer Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

  • OVG Niedersachsen, 19.11.2014 - 4 KN 251/11

    Anerkannte Naturschutzvereinigung; Antragsbefugnis; FFH-Verträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 11.10.2016 - 3 BN 2.15

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Fürungültigerklären der Satzung

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 8. August 2018 (- 10 KN 3/18 -, juris) in einem Normenkontrollverfahren betreffend die Satzung der Stadt Celle zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 19. März 2015 festgestellt, dass in dieser Satzung die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII rechtsfehlerfrei auf insgesamt 3, 90 EUR je Betreuungsstunde und Kind - bestehend aus einer Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Höhe von 1, 88 EUR und einem Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 2, 02 EUR - festgelegt worden ist.

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Dieser hat den Betrag "auszugestalten" (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu "berücksichtigen" (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 Seite 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Dabei ist es nach Auffassung des Senats (Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) weder sachfremd noch willkürlich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299, Seite 22) genannten Betreuungssatz von 4, 20 EUR je Stunde berücksichtigt hat.

    Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gemäß § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abgedeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

    Vielmehr ist es gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 53, und - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 113; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158 und 160).

    Der hier gewährte Anerkennungsbetrag verstößt - entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung - schließlich auch nicht gegen Art. 12 GG (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 54 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 203/20

    Dürrehilfe; Gleichheitssatz

    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

    Es bestehen weder Bedenken gegen eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 61 ff.), noch gegen eine Zugrundelegung der Bruttoeinkünfte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KBS) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (so auch bereits die Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 10 KN 4/18 -, n.v.; ebenfalls eine Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für zulässig halten: BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 LA 336/06 -, juris Rn. 17 f.).

    Dementsprechend entstehen dem Antragsgegner weiterhin Kosten, weil den Tagespflegepersonen bei Ausfallzeiten des Kindes nach Nr. 15 Abs. 3 der "Grundsätze zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII im Landkreis Stade" die Förderung für maximal 40 Tage weiter gewährt wird (zur Zulässigkeit einer solchen Regelung vgl. Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Soweit die Antragsteller mit ihrer Antragsbegründung auch gerügt haben, dass nach § 14 Abs. 3 KTPS Kostenbeiträge auch für die Zeit von Urlaub oder Krankheit der Tagespflegeperson gezahlt werden müssten, der Anerkennungsbetrag und die Sachaufwandserstattung gem. § 8 Abs. 6 und 7 KTPS bei Ausfallzeiten nur begrenzt weitergezahlt würden (vgl. zu diesen Punkten das Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und die Förderung bei einer Kündigung mit dem letzten Tag der Betreuung ende (§ 8 Abs. 8 KTPS), betreffen ihre diesbezüglichen Einwände bereits in der Satzung vom 31. März 2014 enthaltene Vorschriften, die durch die 3. Änderungssatzung nicht geändert wurden und dementsprechend auch nicht Gegenstand des allein gegen die 3. Änderungssatzung gerichteten zulässigen Normenkontrollantrags sind.
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20

    Cashflow; Dürrebeihilfe; Grassilage; Grünland; Ökobetriebe

    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

    Erwägungen der Praktikabilität stellen regelmäßig einen vernünftigen Grund für eine ungleiche Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen dar (BVerwG, Beschlüsse vom 17.07.1989 - 8 B 93.89 -, juris Rn. 2, und vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 9; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 79).

    Gebührenabschläge aus sozialen Gesichtspunkten oder - wie hier - zur Schonung von kleinen und mittelständischen Betrieben sind in solchen Fällen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 79).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20

    Dürrebeihilfe; Einkünfte; Kommanditgesellschaft; Komplementär;

    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2020 - 10 LB 207/19

    Ausschlussfrist; Bezugszeitraum; Erbfall; GbR; Gesamtrechtsnachfolge;

    Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1.7.2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 36 m.w.N., und Urteil vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 -, juris Rn. 93 ff.; Senatsurteile vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 41, vom 8.8.2018 - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 111, und vom 17.6.2014 - 10 LC 81/12 -, juris Rn. 71 ff.).
  • BVerwG, 19.05.2023 - 5 C 2.22

    Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen

    Die Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens beurteilt sich daher in erster Linie danach, ob es mit dem gesetzlichen Anspruch (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) der Kindertagespflegeperson auf Zahlung der Geldleistungen aus § 23 Abs. 1 SGB VIII vereinbar ist (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 2018 - 10 KN 3/18 - juris Rn. 30).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2022 - 10 KN 92/21

    Begrenzungsstrich; Bestimmtheitsgrundsatz; Karte; Leinenzwang; maßstabidentisch;

    Der Antragsteller muss insoweit geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einem subjektiven Recht verletzt wird (Senatsbeschluss vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
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